Wenn ein Aufnahmeantrag abgelehnt wird, darf keine Zeit verloren werden:
Gegen die Erstablehnung steht den Antragstellern das Rechtsmittel des Widerspruchs zu.
Es reicht ein einfaches Schreiben aus, in dem erklärt wird, daß Widerspruch eingelegt wird. Innerhalb dieser Frist muß noch
keine Begründung erfolgen. Wichtig ist die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe einzulegen. Diese Frist darf auf keinen
Fall versäumt werden!
Wenn in einem Familienverband mehrere Ablehnungen ergangen sind, muß gegen jede der Ablehnungen gesondert
Widerspruch eingelegt werden.
Falls die Frist doch einmal versäumt worden ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn den
Antragsteller kein Verschulden an der Versäumnis trifft. Wer also aus Nachlässigkeit die Frist versäumt hat, kann keine
Wiedereinsetzung bekommen. Gleiches gilt für den Fall, daß jemand die Frist versäumt, weil er in den Urlaub gefahren ist,
ohne jemanden mit der Durchsicht seiner Post zu beautragen. Schon ab mehrerenWochen gilt, daß ein Vertrauter die
Post durchsehen muß und ggf. dafür sorgen muß, daß binnen der Monatsfrist Widerspruch eingelegt wird.
Es reicht nicht aus, daß der Widerspruch lediglich binnen der Frist abgesendet wird; er muß auch binnen der Frist beim
Bundesverwaltungsamt ankommen. Ist dies nicht geschehen, ist der Widerspruch verfristet. Liegt es hingegen an einer
zu langsamen Versendung durch die Post, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, dies mit der
Begründung, daß der Widerspruch so rechtzeitig genug abgesendet worden ist, daß er bei normalem Verlauf der Dinge
binnen der Frist eingegangen wäre. Die Wiedereinsetzung kann binnen zwei Wochen ab Kenntnis von dem
Verhinderungsfall beantragt werden. Innerhalb dieser Frist muß auch der Widerspruch nachgeholt werden.
Ein typischer Fall ist, daß die Antragsteller das Widerspruchsschreiben direkt aus einem GUS-Staat abschicken, dieses
dann etliche Wochen Zeit benötigt und zu spät ankommt. Diese Vorgehensweise ist sehr gefährlich. Man sollte wissen, daß
ein Widerspruch auch vorab per Fax eingelegt werden kann.
Nach Einlegung des Widerspruchs kann die Behörde entweder diesem abhelfen oder ihn durch Widerspruchsbescheid
zurückweisen. Gegen den Widerspruchsbescheid kann binnen eines Monats bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung
genannten Verwaltungsgericht Klage eingelegt werden. Die Klageschrift muß auf jeden Fall unterschrieben sein. Für Fristen
und Wiedereinsetzung gilt dasselbe wie im Widerspruchsverfahren.