Außerhalb des Familiennachzugs bestehen unter anderem folgende Möglichkeiten, nach Deutschland zu kommen:
1) Wer in Deutschland studieren will, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
bekommen, wenn er zuvor von einer deutschen Universität eine Studienplatzzusage erhalten hat. Die einzelnen
Universitäten informieren über die Einzelheiten des Verfahrens. Wichtig zu wissen ist, daß eine Studienplatzzusage keine
Garantie für eine Aufenthaltserlaubnis beinhaltet. Die Botschaft und auch die zu beteiligende örtliche Ausländerbehörde
kontrollieren nämlich genau, ob Aufenthaltszweck wirklich das Studium ist ober ob dieses nur vorgeschoben wird, um
irgendeine Art Aufenthalt in Deutschland zu bekommen. Kritisch sind folgende Fälle: Hohes Alter des Studierwilligen,
zweifelhaftes Interesse am Fach (Beispiel: jemand hat in der Ukraine eine juristische Ausbildung gemacht, sich dann für
einen deutschen Studienplatz am Fachbereich Sozialwesen beworben, keinen bekommen und dann auf Mathematik
„umgesattelt“), vorherige Versuche, um jeden Preis (irgendein) Aufenthaltsrecht in Deutschland zu
bekommen. Hier muß man sich auf eine zielgerichtete Befragung durch die Auslandsvertretung einstellen. Nach Abschluß
des Studiums kann die Ausländerbehörde nach Ermessen für ein Jahr zwecks Arbeitsplatzsuche die Aufenthaltserlaubnis
verlängern. Die Aufenthaltserlaubnis kann auch zum Zwecke der Studienbewerbung erteilt werden.
2) Nach § 17 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und
Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, daß die Aus- und
Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
3) Nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gibt es eine weitere Reihe von Ausnahmen für bestimmte Fachkräfte oder
in besonderem Rahmen tätige Spezialkräfte. Der Normalfall des GUS-Staaters, der aus ökonomischen Gründen sein Land
verlassen will, wird hier allerdings nicht erfaßt.
4) Wer sich in der Bundesrepublik selbständig machen will, kann – nach Ermessen – eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen, wenn sein Vorhaben für die Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich nützlich ist.
Voraussetzungen sind ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse Deutschlands oder ein besonderes regionales
Bedürfnis, die Erwartung positiver Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie die Sicherung der Finanzierung des Vorhabens
durch Eigenmittel oder eine Kreditzusage. Diese Voraussetzungen gelten bei einer Investition von mindestens einer
halben Million Euro und der Schaffung von fünf Arbeitsplätzen regelmäßig als erfüllt. Falls die Investitionssumme oder die Zahl
der Arbeitsplätze niedriger sind, werden die Voraussetzungen z. B. anhand der Tragfähigkeit der Geschäftsidee, der Höhe
des Kapitaleinsatzes, der unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers unter Einbeziehung von Gewerbebehörden und
Kammern geprüft. Ausländer, die älter als 45 Jahre sind, sollen eine Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine
angemessene Altersversorgung verfügen. Bei Freiberuflern sollen die obigen Einschränkungen nicht gelten; hier kann die
Behörde wesentlich ungebundener über einen solchen Antrag entscheiden.
5) Nach § 19 AufenthG können Hochqualifizierte sofort eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis bekommen, wenn ein
konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
festgelegt ist, daß diese Zustimmung entbehrlich ist, davon auszugehen ist, daß die Integration des Ausländers in die
bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist und der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert ist. Als
Hochqualifizierte gelten Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftlichen
Mitarbeitern in herausgehobenen Funktionen (ohne festgelegte Gehaltsgrenze) und Spezialisten sowie leitende
Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Diese liegt für 2007 bei 3.562,50 €.
6) Qualifizierte Fachkräfte (die also über geringere berufliche Befähigungen als Hochqualifizierte verfügen) können im Einzelfall
zuwandern, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Voraussetzungen sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot, ein
öffentliches, insbesondere ein regionales wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse, Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit (bzw. eine solche entbehrlich ist), sich aus der Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und der Vorrang der Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer beachtet wird.
7) Nach § 18 Abs. 3 AufenthG können auch Personen, die über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügen, eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltserlaubnis für eine solche
Beschäftigung zulässig ist.