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Außerhalb des Familiennachzugs bestehen unter anderem folgende Möglichkeiten, nach Deutschland zu kommen:
1) Wer in Deutschland studieren will, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
bekommen, wenn er zuvor von einer deutschen Universität eine Studienplatzzusage erhalten hat. Die einzelnen
Universitäten informieren über die Einzelheiten des Verfahrens. Wichtig zu wissen ist, daß eine Studienplatzzusage keine
Garantie für eine Aufenthaltserlaubnis beinhaltet. Die Botschaft und auch die zu beteiligende örtliche Ausländerbehörde
kontrollieren nämlich genau, ob Aufenthaltszweck wirklich das Studium ist ober ob dieses nur vorgeschoben wird, um
irgendeine Art Aufenthalt in Deutschland zu bekommen. Kritisch sind folgende Fälle: Hohes Alter des Studierwilligen,
zweifelhaftes Interesse am Fach (Beispiel: jemand hat in der Ukraine eine juristische Ausbildung gemacht, sich dann für
einen deutschen Studienplatz am Fachbereich Sozialwesen beworben, keinen bekommen und dann auf Mathematik
„umgesattelt“), vorherige Versuche, um jeden Preis (irgendein) Aufenthaltsrecht in Deutschland zu
bekommen. Hier muß man sich auf eine zielgerichtete Befragung durch die Auslandsvertretung einstellen. Nach Abschluß
des Studiums kann die Ausländerbehörde nach Ermessen für ein Jahr zwecks Arbeitsplatzsuche die Aufenthaltserlaubnis
verlängern. Die Aufenthaltserlaubnis kann auch zum Zwecke der Studienbewerbung erteilt werden.
2) Nach § 17 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und
Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, daß die Aus- und
Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
3) Nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gibt es eine weitere Reihe von Ausnahmen für bestimmte Fachkräfte oder
in besonderem Rahmen tätige Spezialkräfte. Der Normalfall des GUS-Staaters, der aus ökonomischen Gründen sein Land
verlassen will, wird hier allerdings nicht erfaßt.
4) Wer sich in der Bundesrepublik selbständig machen will, kann – nach Ermessen – eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen, wenn sein Vorhaben für die Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich nützlich ist.
Voraussetzungen sind ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse Deutschlands oder ein besonderes regionales
Bedürfnis, die Erwartung positiver Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie die Sicherung der Finanzierung des Vorhabens
durch Eigenmittel oder eine Kreditzusage. Diese Voraussetzungen gelten bei einer Investition von mindestens einer
halben Million Euro und der Schaffung von fünf Arbeitsplätzen regelmäßig als erfüllt. Falls die Investitionssumme oder die Zahl
der Arbeitsplätze niedriger sind, werden die Voraussetzungen z. B. anhand der Tragfähigkeit der Geschäftsidee, der Höhe
des Kapitaleinsatzes, der unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers unter Einbeziehung von Gewerbebehörden und
Kammern geprüft. Ausländer, die älter als 45 Jahre sind, sollen eine Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine
angemessene Altersversorgung verfügen. Bei Freiberuflern sollen die obigen Einschränkungen nicht gelten; hier kann die
Behörde wesentlich ungebundener über einen solchen Antrag entscheiden.
5) Nach § 19 AufenthG können Hochqualifizierte sofort eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis bekommen, wenn ein
konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
festgelegt ist, daß diese Zustimmung entbehrlich ist, davon auszugehen ist, daß die Integration des Ausländers in die
bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist und der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert ist. Als
Hochqualifizierte gelten Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftlichen
Mitarbeitern in herausgehobenen Funktionen (ohne festgelegte Gehaltsgrenze) und Spezialisten sowie leitende
Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Diese liegt für 2007 bei 3.562,50 €.
6) Qualifizierte Fachkräfte (die also über geringere berufliche Befähigungen als Hochqualifizierte verfügen) können im Einzelfall
zuwandern, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Voraussetzungen sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot, ein
öffentliches, insbesondere ein regionales wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse, Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit (bzw. eine solche entbehrlich ist), sich aus der Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und der Vorrang der Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer beachtet wird.
7) Nach § 18 Abs. 3 AufenthG können auch Personen, die über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügen, eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltserlaubnis für eine solche
Beschäftigung zulässig ist.
1) Die auf die Kriegsereignisse zurückgehende Staatsangehörigkeit kann entweder auf eine Einzeleinbürgerung oder aber
auf eine Sammeleinbürgerung zurückzuführen sein. In der Regel sind solche Einbürgerungen noch heute wirksam, es sei
denn, es liegt ein Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 StAG/RuStAG vor.
Beispiel: Herr Otto Schmidt lebt in Kasachstan und erwirbt nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion automatisch die
kasachische Staatsangehörigkeit. 1993 zieht er nach Rußland um und wird dort auf Antrag eingebürgert. Hier liegt nun ein
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch auf Antrag erfolgten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor.
Lösungsmöglichkeiten:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Betreffende tatsächlich auf Antrag eingebürgert worden ist oder ob er im Zusammenhang mit
dem Zusammenbruch der Sowjetunion lediglich automatisch die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates erworben hat.
Das Staatsangehörigkeitsrecht der meisten GUS-Staaten beinhaltet den automatischen Erwerb der Staatsangehörigkeit
lediglich aufgrund des Wohnsitzes an einem bestimmten Stichtag in den Jahren 1991-1992. Zu beachten ist auch, daß die
bloße Aushändigung eines Passes nach dem jeweiligen Recht nicht unbedingt den Erwerb der Staatsangehörigkeit
begründet, sondern voraussetzt. Letztendlich müssen einem die Heimatbehörden schon Auskunft geben können, unter
welchen Umständen man damals in den Besitz der Staatsangehörigkeit gekommen ist.
Diese Regelung gilt nicht, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der EU, der Schweiz
oder eines Staates erwirbt, mit dem Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG geschlossen hat.
Wenn es tatsächlich zu einem Verlust der Staatsangehörigkeit gekommen ist, sollte genau geprüft werden, ob bei der
damaligen Einbürgerung die eigenen Kinder auf Antrag mit eingebürgert worden sind oder ob dies automatisch von den
Heimatbehörden anläßlich der Einbürgerung der Eltern vorgenommen worden ist. In letztgenanntem Fall liegt dann unter
Umständen (dies ist aber wirklich eine Frage des Einzelfalles) zwar ein Staatsangehörigkeitsverlust des Elternteils vor,
nicht aber des Kindes. Wenn das (deutsche!) Kind minderjährig ist, kann es jederzeit Wohnsitz in Deutschland nehmen.
Seine (ausländischen) Eltern haben dann ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland, unabhängig davon, ob die Familie über
Erwerbseinkommen oder Wohnung verfügt. Es besteht dann ein Recht auf Sozialhilfebezug.
Unter Umständen kann in solchen Fällen ein Antrag auf Einbürgerung gem. § 13 StAG gestellt werden, allerdings haben die
Behörden in solchen Fällen ein weites Ermessen. Als Lösungsmöglichkeit bietet sich auch ein Antrag nach § 38 AufenthG auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche an, wobei hier teilweise eine Halbjahresfrist gilt.
2) Nach § 28 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit, wenn er aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne
Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder
einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt.
Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrags dazu berechtigt ist.
Gelegentlich melden sich Ratsuchende, die etwa folgenden Sachverhalt schildern: Sie sind irgendwann in den 90-ziger
Jahren nach Deutschland gekommen und wieder zurückgekehrt in ihren GUS-Staat. Nun wollen sie wiederkommen, die
deutschen Behörden wenden aber ein, daß sie die Statusdeutscheneigenschaft gem. § 7
Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz verloren hätten.
Gelegentlich melden sich Ratsuchende, die etwa folgenden Sachverhalt schildern: Sie sind irgendwann in den 90-ziger
Jahren nach Deutschland gekommen und wieder zurückgekehrt in ihren GUS-Staat. Nun wollen sie wiederkommen, die
deutschen Behörden wenden aber ein, daß sie die Statusdeutscheneigenschaft gem. § 7
Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz verloren hätten. Hierzu folgendes:
- Die Vorschrift gilt nicht für den Fall, daß der Betreffende nach Ankunft in Deutschland eingebürgert worden ist.
Selbstverständlich kann auch dann geholfen werden, wenn eine alte Einbürgerung aus dem Zweiten Weltkrieg noch
wirksam ist.
- Im Falle einer Rückkehr nach dem 31.07.1999 gilt die Vorschrift nicht.
- Maßgeblich sind die Absichten im Zeitpunkt der Rückreise: Wer zurückkehrte, weil es ihm in Deutschland nicht gefiel und
er hier nicht mehr leben wollte, hat in der Tat die Statusdeutscheneigenschaft verloren.
- Anders ist es bei jemandem, der im Zeitpunkt der Rückreise nur einen begrenzten Zeitraum in der alten Heimat
verbleiben wollte, dann jedoch doch länger dort verblieb. Hier ist die Rechtslage von den Verwaltungsgerichten noch nicht
abschließend geklärt worden, hinzu kommen Beweisprobleme. Wenn jemand erstmals Jahre seit seiner Rückreise geltend
macht, daß er eigentlich nur für einen kurzen, überschaubaren Zeitraum zurückwollte, hat er natürlich erhebliche
Schwierigkeiten mit der Glaubhaftmachung seines Vorbringens.Verfahren: Feststellungsantrag bei der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Abteilung des BVA stellen, gegen die Ablehnung die üblichen Rechtsmittel einlegen.
Wenn ein Aufnahmeantrag abgelehnt wird, darf keine Zeit verloren werden:
Gegen die Erstablehnung steht den Antragstellern das Rechtsmittel des Widerspruchs zu.
Es reicht ein einfaches Schreiben aus, in dem erklärt wird, daß Widerspruch eingelegt wird. Innerhalb dieser Frist muß noch
keine Begründung erfolgen. Wichtig ist die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe einzulegen. Diese Frist darf auf keinen
Fall versäumt werden!
Wenn in einem Familienverband mehrere Ablehnungen ergangen sind, muß gegen jede der Ablehnungen gesondert
Widerspruch eingelegt werden.
Falls die Frist doch einmal versäumt worden ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn den
Antragsteller kein Verschulden an der Versäumnis trifft. Wer also aus Nachlässigkeit die Frist versäumt hat, kann keine
Wiedereinsetzung bekommen. Gleiches gilt für den Fall, daß jemand die Frist versäumt, weil er in den Urlaub gefahren ist,
ohne jemanden mit der Durchsicht seiner Post zu beautragen. Schon ab mehrerenWochen gilt, daß ein Vertrauter die
Post durchsehen muß und ggf. dafür sorgen muß, daß binnen der Monatsfrist Widerspruch eingelegt wird.
Es reicht nicht aus, daß der Widerspruch lediglich binnen der Frist abgesendet wird; er muß auch binnen der Frist beim
Bundesverwaltungsamt ankommen. Ist dies nicht geschehen, ist der Widerspruch verfristet. Liegt es hingegen an einer
zu langsamen Versendung durch die Post, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, dies mit der
Begründung, daß der Widerspruch so rechtzeitig genug abgesendet worden ist, daß er bei normalem Verlauf der Dinge
binnen der Frist eingegangen wäre. Die Wiedereinsetzung kann binnen zwei Wochen ab Kenntnis von dem
Verhinderungsfall beantragt werden. Innerhalb dieser Frist muß auch der Widerspruch nachgeholt werden.
Ein typischer Fall ist, daß die Antragsteller das Widerspruchsschreiben direkt aus einem GUS-Staat abschicken, dieses
dann etliche Wochen Zeit benötigt und zu spät ankommt. Diese Vorgehensweise ist sehr gefährlich. Man sollte wissen, daß
ein Widerspruch auch vorab per Fax eingelegt werden kann.
Nach Einlegung des Widerspruchs kann die Behörde entweder diesem abhelfen oder ihn durch Widerspruchsbescheid
zurückweisen. Gegen den Widerspruchsbescheid kann binnen eines Monats bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung
genannten Verwaltungsgericht Klage eingelegt werden. Die Klageschrift muß auf jeden Fall unterschrieben sein. Für Fristen
und Wiedereinsetzung gilt dasselbe wie im Widerspruchsverfahren.
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Ich freue mich, der Leserschaft mitteilen zu können, dass nun das neunte Gesetz zur Änderung des
BundesVertriebenengesetzes vom 4.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist und am Tag nach der
Verkündung (9.12.2011) in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62 ).
Im Herkunftsland verbliebene Abkömmlinge (und auch Ehegatten) von Spätaussiedlern können nachträglich in den
Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen werden.
§ 27 Abs. 3 BVFG lautet (auszugsweise) nun wie folgt:
„Abweichend von Abs. 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines
Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Abs. 1 Satz 2 in
den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung
eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen. Eine Härte im Sinne von Satz eins kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach
der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken.“
Mit dem Gesetz wird eine Härtefallregelung geschaffen, um unvertretbare Familientrennungen bei Spätaussiedlern zu
vermeiden. Insbesondere geht es um die nachträgliche Einbeziehung von Abkömmlingen von Spätaussiedlern in deren
Aufnahmebescheid. Ehegatten können auch nachträglich einbezogen werden, allerdings dürfte es sich hierbei aus
nachvollziehbaren Gründen nur um wenige Fälle handeln, so dass der praktische Schwerpunkt der Neuregelung sicherlich
bei den Abkömmlingen liegt. Auch noch Jahre nach der Übersiedlung der Bezugsperson nach Deutschland könnten
Tausende der im Herkunftsland verbliebenen Kinder, Enkelkinder und sogar Urenkelkinder den Abkömmlingsstatus
bekommen und zusammen mit ihren Familienangehörigen zu ihren betagten Eltern oder Großeltern ziehen.
Was sind nun im einzelnen die Voraussetzungen?
Bei der Bezugsperson muss es sich um einen Spätaussiedler handeln, also eine Person, die nach dem 31.12.1992 nach
Deutschland übergesiedelt ist. Personen, die davor übergesiedelt sind, sind Aussiedler oder Vertriebene. In ihren
Aufnahmebescheid kann leider keine Einbeziehung erfolgen.
Die üblichen Voraussetzungen müssen vorliegen: Der Antrag auf Einbeziehung ist von der Bezugsperson persönlich zu
stellen. Die einzubeziehende Person (Kind, Enkelkind, Urenkelkind, aber auch im Einzelfall der im Aussiedlungsgebiet
verbliebene Ehegatte) muss Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat A1) nachweisen. Hiervon kann nur
eine Ausnahme gemacht werden, wenn jemand wegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX
keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Insbesondere dann, wenn die Härte mit der
gesundheitlichen Situation der einzubeziehenden Person begründet wird, ist an diesen Ausnahmetatbestand zu denken.
Die wichtigste Voraussetzung ist natürlich das Vorliegen einer „Härte“. Was darunter zu verstehen ist, lässt
das Gesetz weitgehend offen.
Da der deutsche Gesetzgeber mit verschiedenen Härtefallbegriffen arbeitet (besondere Härte, außergewöhnliche Härte) steht
fest, dass keine allzu großen Anforderungen an das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 27 Abs. 3 BVFG gestellt werden
können. Auf der anderen Seite stellt das Gesetz klar, dass es sich schon um Umstände handeln muss, die sich nach der
Aussiedlung verändert haben. Wenn Familienangehörige also in gemeinsamem Einvernehmen beschlossen haben, in
verschiedenen Kontinenten zu leben und sie diese Entscheidung lediglich aus rein persönlichen Gründen bereuen, liegt
keine Härte im Sinne des Gesetzes vor. Es muss also etwas sein, was über die mit einer Trennung der Familie
verbundenen Probleme hinausgeht.
In der Gesetzesbegründung werden folgende Fallgruppen genannt:
Das Kind entscheidet sich zunächst, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben, weil sein nichtdeutscher Ehegatte nicht nach
Deutschland übersiedeln will. Es ist einer der letzten seiner deutschen Familie, die noch im Aussiedlungsgebiet leben,
und seine Lebensumstände ändern sich (zum Beispiel durch Trennung vom Ehegatten oder Versterben des Ehegatten).
Dies ist ein häufiger Fall. In Betracht kommt auch eine nunmehr bestehende Hilfsbedürftigkeit des Abkömmlings,
beispielsweise durch eigene Erkrankung oder Tod von Betreuungspersonen. Eine weitere Konstellation könnte Fälle
erfassen, in denen die im Bundesgebiet lebenden Eltern wegen ihres Alters oder ihres gesundheitlichen Zustandes
unter der Trennung von ihrem Abkömmling gravierend leiden.
Letzteres kann natürlich vorliegen, wenn sich die bloße Traurigkeit über die Trennung der Familienmitglieder in eine
schwere Depression mit Krankheitswert verwandelt. Dies ist nicht selten anzutreffen.
Als weitere Fallkonstellation kommt meines Erachtens in Betracht, dass bis vor ca. zehn Jahren Spätaussiedler, die
übersehen hatten, dass eine nachträgliche Einbeziehung in ihren Aufnahmebescheid nach erfolgter Übersiedlung nach
Deutschland nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich ist, vom Bundesverwaltungsamt trotz Erkennbarkeit ihres
Irrtums nicht nachhaltig darauf hingewiesen worden sind, dass sie ihre Aussiedlung zunächst zurückstellen mussten, um
die Einbeziehung ihrer Kinder abzuwarten. Beispiel: Herr Wladimir Schmidt stellt zusammen mit seinen Kindern im
Jahre 1997 einen Aufnahmeantrag. Im Jahre 2000 erhält er einen Aufnahmebescheid. Seine Kinder erhalten alle
Ablehnungsbescheide, da sie ganz offensichtlich nicht die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Das
Bundesverwaltungsamt versäumt jedoch, Herrn Schmidt noch einmal ausdrücklich und in klaren Worten darauf
hinzuweisen, dass er seine Kinder gemäß § 7 BVFG in seinen Aufnahmebescheid einbeziehen kann und dass er bis zur
Einbeziehung der Kinder seine Übersiedlung nach Deutschland aufschieben muss. Stattdessen siedelt er alleine nach
Deutschland über und wird von seinen Kindern getrennt.
Weitere Härtefallkonstellationen sind denkbar. Alles hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Denkbar ist auch ein
unverschuldeter Wegfall der wirtschaftlichen Lebensgrundlage, etwa wenn das Wohnhaus des Betreffenden abbrennt
oder dergleichen.
Es spielt keine Rolle, ob das Bundesverwaltungsamt in der Vergangenheit die Einbeziehung abgelehnt hat. Es gibt
keine Antragsfristen, die Betreffenden haben also genug Zeit, sich zur Vorbereitung des Antrags die erforderlichen
Sprachkenntnisse anzueignen.
Da das Gesetz ganz neu ist, liegen natürlich keinerlei Erfahrungen mit diesem bevor. Im Zweifel gilt, dass Anträge zu
stellen sind, da Härtefallgründe vielfältiger Natur sein können. Gegen ablehnende Entscheidungen des
Bundesverwaltungsamts kann Widerspruch eingelegt werden (hier aber bitte die Monatsfrist beachten!), gegen die
Zurückweisung des Widerspruchs kann binnen Monatsfrist Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben werden.
Mit dem neuen Gesetz hat der Gesetzgeber die lange ersehnte Härtefallregelung geschaffen. Bitte beachten Sie aber,
dass in noch laufenden Aufnahmeverfahren sich niemand auf diese Regelung berufen kann. Wer also jetzt einen
Aufnahmebescheid erhält und sehenden Auges nach Deutschland übersiedelt, nach dem Motto, dass die Härtefallregelung
schon helfen wird, seine Kinder in den Aufnahmebescheid einzubeziehen, wird enttäuscht werden. Die Härtefallregelung
ist nur für die Fälle geschaffen worden, in denen etwas schief gegangen ist und den Betroffenen deswegen auch kein
Vorwurf gemacht werden kann.
Die Bundesregierung hat am 2.2.2011 den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Neunten
Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) beschlossen. Mit dem Gesetz wird eine
Härtefallregelung geschaffen, um unvertretbare Familientrennungen bei Spätaussiedlern zu vermeiden.
Die Bundesregierung hat am 2.2.2011 den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Neunten
Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) beschlossen. Mit dem Gesetz wird eine
Härtefallregelung geschaffen, um unvertretbare Familientrennungen bei Spätaussiedlern zu vermeiden. Insbesondere geht
es um die Einbeziehung erwachsener Kinder. Bekanntlich sind viele Familien getrennt worden, da entweder Unkenntnis
über das Verfahren bestand oder aber später Umstände (wie Erkrankung der Bezugsperson oder Ehescheidung des
zurückgebliebenen Kindes) entstanden sind, die eine nun erfolgende Übersiedlung des Abkömmlings notwendig machten.
Das heisst aber nicht, dass nun Neuanträge auf Einbeziehung gestellt werden können, denn das Gesetz muss erst vom
Deutschen Bundestag beschlossen werden. Die Bundesregierung bringt in den Bundestag die Gesetzesentwürfe ein, die
dann von der Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages beschlossen werden müssen. Im übrigen muss
auch der Bundesrat (also die Ländervertretung) mit beteiligt werden. Dieses Verfahren kann mehrere Monate dauern und
bis dahin gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Härtefallregelung.
Es bringt also keinen Sinn, jetzt solche Anträge zu stellen, da das Bundesverwaltungsamt diese im Hinblick auf die zur
Zeit geltende Gesetzeslage zurückweisen wird. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bringt zum jetzigen Zeitpunkt
noch keinen Sinn, da der Rechtsanwalt auch nichts an den jetzt noch bestehenden gesetzlichen Regelungen ändern
kann. Ein verantwortungsvoll handelnder Rechtsanwalt muss zunächst abwarten, ob der Bundestag überhaupt das Gesetz
beschließen wird und welchen Inhalt dies im einzelnen haben wird. Insbesondere steht noch nicht fest, was genau unter
einer Härte im Sinne des Gesetzes verstanden werden soll. Es muss also noch einige Monate abgewartet werden, bis der
Gesetzesvorschlag tatsächlich Eingang in das Bundesgesetzblatt gefunden hat. Erst dann können Anträge gestellt werden.
Vorher bringen Aktivitäten keinen Sinn. Die Leser dieser Publikation werden von mir dann rechtzeitig auf das dann
– hoffentlich auch beschlossen – neue Gesetz hingewiesen werden!
Die Geltendmachung einer in Kriegszeiten erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit stellt nicht selten die einzige
Möglichkeit dar, in hoffnungslosen Fällen doch noch eine Übersiedlung nach Deutschland zu bewerkstelligen.
Die Geltendmachung einer in Kriegszeiten erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit stellt nicht selten die einzige
Möglichkeit dar, in hoffnungslosen Fällen doch noch eine Übersiedlung nach Deutschland zu bewerkstelligen.
Staatsangehörigkeitsrecht und Vertriebenenrecht sind zwei getrennte Rechtsgebiete. Im Vertriebenenrecht stehen
kulturelle Gesichtspunkte im Mittelpunkt, das Staatsangehörigkeitsrecht verhält sich diesbezüglich völlig neutral.Im Falle ein
und derselben Person kann sich eine Zuwanderungsberechtigung sowohl aus dem Staatsangehörigkeits- als auch aus
dem Vertriebenenrecht ergeben. In vielen Fällen gibt es insoweit keine Deckungsgleichheit.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß für den Fall, daß eine Übernahmegenehmigung (das ist der Vorläufer des
Aufnahmebescheids, wie er bis 1990 ausgestellt wurde) vorhanden ist, die bloße Staatsangehörigkeit zur
Rentenberechtigung führt. Beispielt: Herr Josef Wagner wird 1955 geboren. 1957 beantragen seine Eltern bei der
deutschen Botschaft Einreise nach Deutschland. Der Antrag wird bewilligt und es wird eine Übernahmegenehmigung
erteilt, in der Herr Wagner namentlich aufgeführt ist. Seine Eltern erhalten niemals die Übernahmegenehmigung, da der
KGB die Post aus Deutschland abfängt. Die Übernahmegenehmigung befindet sich jedoch noch in der Akte des
Bundesverwaltungsamts und ist weiter wirksam. Da Herr Wagner früher einmal als Angehöriger der russischen
Bevölkerungsgruppe im Paß eingetragen war, kann er nur nach § 7 BVFG eingestuft werden, was zur Folge hat, daß er
keine Fremdrente beziehen kann. Aufgrund der Verbindung von Staatsangehörigkeit und Übernahmegenehmigung kann er
nun gem. § 100 BVFG von der örtlich für ihn zuständigen Vertriebenenbehörde doch als Spätauaussiedler anerkannt werden,
so daß er nun fremdrentenberechtigt wird. Man sieht also, daß die Spätaussiedlereigenschaft in diesem Sonderfall auch über
eine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit erworben werden kann.
Es muß auch darauf hingewiesen werden, daß eine Aufnahme als Spätaussiedler wegen der speziellen, nur Spätaussiedlern,
Aussiedlern und Vertriebenen zustehenden Sozialleistungen häufig günstiger ist.
Beispiel: Herr Otto Schmidt, geb. 1939, wurde 1944 nachweislich in Deutschland eingebürgert. Er erfüllt gleichzeitig auch
alle Voraussetzungen des § 4 BVFG. Siedelt er nun sofort nach Deutschland über, erhält er bei Mittellosigkeit Sozialhilfe,
der Bezug von Fremdrente ist jedoch ausgeschlossen, weil er vor Übersiedlung kein Aufnahmeverfahren durchlaufen hat.
Anders ist es, wenn er nach förmlicher Feststellung seiner Staatsangehörigkeit nach Deutschland übergesiedelt ist; hier
kann er beim Bundesverwaltungsamt einen Härteantrag nach § 27 Abs. 2 BVFG stellen.
Die Staatsangehörigkeit kann entweder auf eine Einzeleinbürgerung oder aber auf eine Sammeleinbürgerung zurückzuführen
sein. In der Regel sind solche Einbürgerungen noch heute wirksam, es sei denn, es liegt ein Staatsangehörigkeitsverlust
nach § 25 StAG/RuStAG vor.
Beispiel: Herr Otto Schmidt lebt in Kasachstan und erwirbt nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion automatisch die
kasachische Staatsangehörigkeit. 1993 zieht er nach Rußland um und wird dort auf Antrag eingebürgert. Hier liegt nun ein
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch auf Antrag erfolgten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor.
Ältere Personen erfüllen meistens die Voraussetzungen für eine Aufnahme nach dem BVFG, so daß für sie die
staatsangehörigkeitsrechtliche Option nicht so interessant ist. Rechtlich schwierig ist die Rechtslage bei den Abkömmlingen
solcher Personen, denn nicht alle Kinder oder Enkelkinder der Eingebürgerten haben durch Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben.
Unproblematisch sind folgende Fälle:
- Der Vater ist eingebürgert worden, er heiratet die Mutter des Kindes vor der Geburt.
- Der Vater ist eingebürgert worden. Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, sie
heiraten jedoch bis zum 31.09.1968 und aus der Geburtsurkunde ergibt sich die Vaterschaft.
- Die Mutter ist eingebürgert worden, sie heiratet niemals den Vater des Kindes (und das Kind gilt auch nicht als eheliches
Kind eines anderen Mannes).
- Die Mutter ist eingebürgert worden; die Geburt des Kindes erfolgt ab dem 01.01.1975. Hier spielt es keine Rolle, ob die
Mutter mit dem Vater verheiratet ist oder nicht.
- Die Mutter ist eingebürgert worden, im Zeitpunkt der Geburt ist sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet gewesen,
die Eheschließung mit dem Vater erfolgt jedoch bis zum 31.09.1968. Nach altem Recht würde hier ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes durch Legitimation vorliegen. Wenn die Eheschließung bis zum 31.3.1953
erfolgt ist, kann man hier nichts machen. Bei Eheschließung zwischen dem 31.3.1953 und dem 31.09.1968 vertritt das
Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, daß der Staatsangehörigkeitsverlust gegen Art 117 GG verstößt. Hier bestehen
eindeutige Erfolgsaussichten und derartige Verfahren sollten nachhaltig betrieben werden. Auch wenn in der
Vergangenheit einmal eine Ablehnung erfolgt ist, kann ein Neuantrag gestellt werden, ggf. Feststellungsklage beim
Verwaltungsgericht erhoben werden. Schwieriger sind folgende Fälle:
Die Mutter ist eingebürgert worden. Im Zeitpunkt der Eheschließung war sie mit dem Vater des Kindes verheiratet. Bei
Geburt des Kindes bis 31.03.1953 kann nichts gemacht werden. Bei Geburt des Kindes in der Zeit zwischen dem
01.04.1953 und dem 31.12.1974 gilt folgendes:
In diesem Fall kommt ein Erklärungserwerb nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1974 (RuStAGÄndG 74) in Betracht. Der Betreffende müßte erklären (schriftlich vor
deutschen Behörden), daß er die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wolle.
Hierfür gab es eine Frist bis 1977. In Ausnahmefällen wird eine Nachfrist von 6 Monaten gewährt, wenn der oder die
Betreffende durch unverschuldete Umstände an der Abgabe dieser Erklärung verhindert war. Es stellt sich in Fällen wie
diesen regelmäßig die Frage, ob die Unkenntnis von der Staatsangehörigkeit einen unverschuldeten Umstand ausmacht.
Das Bundesverwaltungsamt und die anderen deutschen Verwaltungsbehörden vertreten regelmäßig die Auffassung, daß die
Rußlanddeutschen spätestens bis 1993 diese Erklärung hätten abgeben müssen. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht,
das Bundesverwaltungsgericht, legt strenge Maßstäbe an.
Bisher erfolgversprechend waren folgende Fälle:
Familienangehörige des Betreffenden haben sich bis 1992/1993 (teilweise auch noch danach) nachhaltig und
nachweisbar nach den Übersiedlungsmöglichkeiten für den Betreffenden erkundigt und immer wieder bei deutschen Behörden
auf die Tatsache der Einbürgerung der Mutter hingewiesen. Trotzdem erfolgte keine Information über die Möglichkeit des
Erklärungserwerbs. Nach der Rechtsprechung des (in Fällen mit Auslandsbezugs zuständigen) Verwaltungsgerichts Köln
kann im Einzelfall auch berücksichtigt werden, daß der Betreffende praktisch kaum etwas von der deutschen Herkunft der
Mutter gewußt hat.
Die eingebürgerte Mutter hatte bis zum 31.03.1953 die Ehe geschlossen.
Auch wenn die Erklärung rechtzeitig genug abgegeben worden ist, erstreckt sie sich nicht auf Abkömmlinge. Beispiel: Herr
Wladimir Schmidt erklärt am 1.1.92, daß er deutsche Staatsangehöriger werden will. Sein am 31.12.91 geborener Sohn Igor
wird dadurch nicht deutscher Staatsangehöriger, wohl aber der am 1.12.92 geborene Sohn Anton, da letzterer geboren
wurde, als Herr Schmidt schon deutscher Staatsangehöriger war.
Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 74 wurde mit Wirkung zum 1.7.2006 abgeschafft. Nur wenn die Erklärung davor abgegeben
wurde, kann also überhaupt darüber diskutiert werden, ob was getan werden kann.
Im Zusammenhang mit den Folgen von kriegsbedingten Einbürgerungen ist noch auf folgende Fallkonstellationen
hinzuweisen:
- Frau Schmidt wird 1944 nachweislich eingebürgert. Am 31.03.1953 heiratet sie den Wolgadeutschen Anton Schmidt.
Dieser ist staatsangehörigkeitsrechtlich Ausländer. Das Bundesverwaltungsamt macht nun geltend, daß die Kinder von Frau
Schmidt unter keinem rechtlichem Gesichtspunkt die deutsche Staatsangehörigkeit hätten erwerben können, da Frau
Schmidt bereits am 31.03.1953 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren habe.
Gegen dieses Ergebnis spricht, daß ab dem Inkrafttreten des GG im Jahre 1949 die damalige Gesetzesvorschrift gegen
die in Art. 6 Abs. 1 GG statuierte Eheschließungsfreiheit verstieß. Die für Fälle mit Auslandsbezug zuständige Mittelinstanz, das
Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) vertritt jedoch die Auffassung, daß die Regelung verfassungsgemäß war. Das höchste
deutsche Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht, hat sich hierzu jedoch noch nicht geäußert, so daß hier
weiterhin Unsicherheit besteht.
- Die positive Kehrseite solcher Gesetze bestand allerdings darin, daß bis zum 31.03.1953 ausländische Frauen, die einen
im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit befindlichen Mann heirateten, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch
erwarben. Beispiel: Herr Peter Sattelmacher wird 1944 eingebürgert. Am 31.03.1953 heiratet er die Russin Anna
Petrowna. Herr Sattelmacher verstirbt noch in Rußland, die gemeinsamen Kinder siedeln nach Deutschland über und
wollen wissen, ob sie ihre (russische) Mutter holen können. Als Spätaussiedlerin kann sie nicht kommen, auch nicht als
Ausländerin, wohl aber als deutsche Staatsangehörige.
- In Fällen mit Stiefkindern ist daran zu denken, daß Stiefkinder durch Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben
können, wenn sie bei Eingang des Adoptionsgesuchs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Beispiel: Oleg
Schmidt hat die deutsche Staatsangehörigkeit über seinenVater erworben. Er hat zwei Kinder, ein 12-jähriges eigenes und
ein 16-jähriges Stiefkind, das seine Ehefrau aus der ersten Ehe mitgebracht hat. Wenn das Kind 18 Jahre alt wird, kann
es in der Regel nicht mehr gem. Ausländerrecht nach Deutschland kommen, es empfiehlt sich also dringend, es durch
den Stiefvater adoptieren zu lassen. Es muß sich um eine formgültige Adoption handeln, die im Interesse des Kindeswohls
gerechtfertigt ist und auch in Deutschland so durchgeführt werden würde.
Staatsangehörigkeitserwerb durch Einzeleinbürgerung
Wie bekannt, wurde eine Vielzahl von Rußlanddeutschen im Zweiten Weltkrieg eingebürgert. Die Einbürgerung erfolgte
durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde. In vielen Fällen ist dies heute noch archivarisch dokumentiert. Wenn sich
in den Archivunterlagen die Einbürgerungsurkunde nicht mehr nachweisen läßt, dann kann nicht selten aufgrund anderer
Dokumente ein Rückschluß auf die Einbürgerung gezogen werden (z. B.: Sta-Vermerk „D. R.“, Vermerk
„eingebürgert“ in EWZ-Karte oder ähnliches). Auch gibt es mitunter noch lebende Zeugen, die sich an eine
Einbürgerung erinnern können. Da das BVA schriftliche Zeugenaussagen kaum anerkannt, muß in solchen Fällen schnell
Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden und es muß eine wegen des hohen Alters des Zeugen gebotene
vorgezogene Zeugenvernehmung durchgeführt werden.
Staatsangehörigkeitserwerb durch Sammeleinbürgerung
Rechtlich äußerst umstritten war, ob § 1 Abs. 1 f i. V. m. § 1 der Verordnung über die deutsche Volksliste in der Ukraine
dahingehend ausgelegt werden muß, daß eine Eintragung in die deutsche Volksliste nachgewiesen wird oder ob es
ausreicht, daß die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen (= dt. Volkszugehörigkeit + Ansässigkeit in einem Gebiet,
welches ungefähr 2/3 der Sowjetrepublik der Ukraine umfaßte) am Stichtag (21.06.1941) als solches ausreicht. Die
letztgenannte Auslegung würde in einer Vielzahl ungelöster Zuwanderungsfälle zu einem glücklichen Ende führen.
Interessanterweise hat gerade der Bayerische VGH (Urteil vom 18.11.1998 – 5 B 97.603) sich dieser Auslegung
angeschlossen. Leider hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.07.2006 (Aktenzeichen 5 C 3.05)
entschieden, daß eine Eintragung in die „Volksliste“ erforderlich sein soll. Eintragungen erfolgten jedoch
kriegsverlaufsbedingt in nur noch wenigen Fällen, die auch nur noch zum Teil nachweisbar sind.
Seit 2005 ist das Verfahren neu geregelt worden. In seinen wesentlichen Grundzügen erfolgt die Aufnahme jüdischer
Zuwanderer aus GUS-Staaten gemäß den folgenden Vorgaben:
- Aufnahmefähig bleiben Personen, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer
Nationalität im Sinne ehemaliger sowjetischer Vorschriften sind und von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen
sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder. Im Klartext: Entweder muß der Antragsteller in Dokumenten, die vor
1990 ausgestellt sind, als Jude bezeichnet worden sein oder aber dies muß wenigstens auf einen Elternteil von ihm
nachweisbar zutreffen. Neuere Dokumente werden nicht anerkannt.
- Die Aufnahme muß gemeinsam erfolgen. Die Ehe muß im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre bestehen.
- Es müssen ausreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sein (Prüfungszeugnis A 1). Dies gilt auch
für Ehegatten und minderjährige Kinder. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einem
Nachweis der Grundkenntnisse abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind.
Die Aufnahmezusage erfolgt dann unter der Bedingung, daß die Einreise vor Vollendung des 15 Lebensjahres tatsächlich
erfolgt.
- Es muß eine positive Integrationsprognose, ergänzt durch eine Sozialprognose mit besonderer Beachtung der
Gesamtschau der Familie und Anerkennung von Berufs- und Ausbildungsabschlüssen sowie Härtefallklauseln möglich sein.
Im Klartext: Bei wem absehbar ist, daß er keinen Anschluß an den deutschen Arbeitsmarkt finden wird, der hat keine
Chancen aufgenommen zu werden. Dabei sollen Gesichtspunkte der Familienzusammenführung berücksichtigt werden,
insbesondere sollen auch die Arbeitsmöglichkeiten nichtjüdischer Familienangehöriger angemessen berücksichtigt werden.
- Es muß die Bestätigung der Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde durch die Zentrale Wohlfahrtsstelle der
Juden erfolgen. Hierbei wird letztendlich geprüft werden, ob der Betreffende in das religiöse Leben integrierbar ist. Nicht
ausdrücklich geregelt ist, ob die jüdische Abstammung mütterlicherseits damit verpflichtend ist. Tendenziell läuft wohl einiges
darauf hinaus.
- Anträge, die bis zum 30.06.2001 gestellt worden sind, werden nach alten Bedingungen beschieden.
- Ausnahmevorschriften bezüglich der Sprachkenntnisse und der Sicherung des Lebensunterhalts können für die Opfer von
nationalsozialistischer Verfolgung gemacht werden. Zur Zeit wird für alle vor dem 1.1.45 im Herkunftsgebiet geborenen
Personen widerleglich vermutet, daß sie Opfer von nationalsozialistischer Verfolgung sind.
- Bei Personen, die nach dem 30.6.2001 und vor dem 1.1.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage
gestellt haben, kann in Härtefällen (insbesondere bei Fällen der Familienzusammenführung) vom Vorliegen der
Sprachkenntnisse und der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden (auch bei Kindern und Ehegatten).
Aus der Pressemitteilung Nr.96/2011 des Bundesverwaltungsgericht:PressemitteilungNr. 96/2011 BVerwG 1 C 21.10
15.11.2011Aufnahmeanspruch jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen SowjetunionDas Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig hat heute entschieden, dass maßgebliche Grundlage für die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen
Sowjetunion die Anordnung des Bundesministeriums des Innern und die darauf gestützte Verwaltungspraxis ist. Zu einem
Anspruch auf Aufnahme kann dies nur in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz führen.
Der Entscheidung liegt der Fall einer moldawischen Familie zugrunde, die von Moldawien aus die Erteilung einer
Aufnahmezusage begehrt, um nach Deutschland einreisen zu können. Das zuständige Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anträge ab, weil die Kläger - in Anknüpfung an das Nationalitätenrecht in der ehemaligen
Sowjetunion - nicht durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden nachgewiesen hätten, dass sie
selbst jüdischer Nationalität seien oder von einem Elternteil jüdischer Nationalität abstammten. Die hiergegen erhobenen
Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Ansbach keinen Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die beklagte
Bundesrepublik hingegen zur Neubescheidung verpflichtet. Er hat seine Entscheidung damit begründet, dass der
klagende Familienvater nach der Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Aufnahme jüdischer
Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 22. Juli 2009 dem Kreis der
Zuwanderungsberechtigten Angehöre, da er durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden seine
Abstammung von einer jüdischen Großmutter nachgewiesen habe. Die in der Gestalt einer veröffentlichten
Verwaltungsvorschrift erlassene Anordnung habe den Charakter einer Rechtsnorm und gewähre einen Anspruch auf
Einhaltung des darin Zugesagten. Nach der Anordnung genüge die Abstammung von einem jüdischen Elternteil. Diese
Regelung sei dahin auszulegen, dass es nicht auf die jüdische Nationalität eines Elternteils ankomme, sondern dessen
jüdische Abstammung genüge.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Revision der Bundesrepublik das Berufungsurteil aufgehoben
und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger
unmittelbar aus der Anordnung des Bundesministeriums des Innern keinen Anspruch herleiten. Nach der vom
Gesetzgeber im Mai 2007 eingeführten Neuregelung in § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann das Bundesministerium des
Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass das
Bundesamt bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Macht das Bundesministerium von dieser
Befugnis Gebrauch, handelt es sich um eine politische Leitentscheidung. Diese unterliegt grundsätzlich keiner
gerichtlichen Überprüfung. Als verwaltungsinterne Weisung bindet sie unmittelbar nur das Bundesamt bei der Ausübung
seines Aufnahmeermessens. Außenwirkung kommt ihr - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter vergleichbarer Verwaltungsanordnungen - nur mittelbar über die
Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zu, wenn und soweit sich eine
Behördenpraxis tatsächlich herausgebildet hat. Im vorliegenden Fall verletzt die Ablehnung nicht den Anspruch der Kläger
auf Gleichbehandlung. Denn nach ständiger Verwaltungspraxis des Bundesamts reicht allein eine Abstammung von
einem jüdischen Großelternteil für eine Aufnahme nicht aus. Vielmehr muss durch staatliche, vor 1990 ausgestellte
Personenstandsurkunden entweder die eigene jüdische Nationalität oder die jüdische Nationalität eines Elternteils
nachgewiesen werden. Diesen Nachweis haben die Kläger nicht erbracht.
BVerwG 1 C 21.10 - Urteil vom 15. November 2011
Vorinstanzen:
VGH München, 19 BV 10.871 - Urteil vom 15. November 2010 -
VG Ansbach, AN 5 K 09.951 - Urteil vom 11. März 2010 -
Anmerkung:
Der Begriff "jüdische Nationalität" beruht auf einer Besonderheit in der ehemaligen Sowjetunion und ihren
Nachfolgestaaten. Diese unterscheiden zwischen der Staatsangehörigkeit und der Nationalität. Das Judentum wird der
Nationalität zugerechnet, die in Personenstandsdokumenten angegeben ist.