Ausschlußgrund nach § 5 Nr. 2 b, c BVFG
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- Kategorie: Zuwanderung
- Veröffentlicht: Montag, 17. Juni 2013 13:41
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Gelegentlich ergehen Ablehnungen auf Basis dieser Vorschrift. Hier ist eine Anfechtung häufig lohnend, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit sehr strenge Maßstäbe anlegt. Das BVA versucht dagegen immer wieder, die Vorschrift dahingehend auszulegen, daß Rußlanddeutsche, die mehr geworden sind als einfache Arbeiter oder Dorfschullehrer, von der Aufnahme ausgeschlossen werden. Dies trifft allerdings nur auf hauptamtliche Parteifunkionäre sowie Mitarbeiter der Staatsorgane mit spezifisch politischem Bezug zu (Geheimdienst etc.). Es ist mittlerweile Stand der Rechtsprechung, daß Betriebsleiter, Polizisten, Staatsanwälte oder Richter im Regelfall nicht von der Aufnahme ausgeschlossen werden können. Auch für herkömmliche Militärs dürfte dies "zumindest bis zur Stellung eines Oberstleutnants" auch gelten. Neu ist die Ausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 d BVFG, wonach derjenige, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, von der Aufnahme ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber will damit verhindern, daß Kriminelle im Wege der Vertriebenenaufnahme zuwandern. In der Regel trifft es Personen, die wegen kleinerer Delikte vorbestraft sind. Hierbei ist nun sorgfältig zu prüfen, ob diese Delikte, wären sie in Deutschland begangen worden, schon verjährt wären.